Selbstbehalt
§ 4.
(1) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers für den Eintritt eines wirtschaftlichen und/oder politischen Tatbestandes festgesetzt werden.
(2) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 und 11 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers festgesetzt werden.
(3) Wird ein Selbstbehalt festgesetzt, hat dieser mindestens 5%, höchstens 50% von dem in der Garantieerklärung festgesetzten Höchstbetrag zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Gesetzesnummer
10006678
Dokumentnummer
NOR12090590
alte Dokumentnummer
N5199852586L
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