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§ 4 AusfFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2022

§ 4.

(1) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2 übernommen und abgewickelt werden können.

(2) Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck der Haftungsübernahmen entsprechend Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006677

Dokumentnummer

NOR40248350