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Artikel 6 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.1980

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden die Fremdenverkehrswerbung, den Austausch und Vertrieb von Fremdenverkehrsinformationen und -publikationen sowie Initiativen einer gemeinsamen regionalen Fremdenverkehrswerbung weiterhin fördern und unterstützen. Sie werden alle geeigneten Maßnahmen treffen, um den in ihrem Lande weilenden Touristen des jeweils anderen Staates den Erwerb ihrer bedeutendsten einheimischen Tages- und Wochenzeitungen zu ermöglichen.

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