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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 3

Im Interesse einer gegenseitig vorteilhaften Zusammenarbeit wird jeder Vertragschließende Teil im Rahmen seiner jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Investitionen des anderen Vertragschließenden Teiles die größtmöglichen Begünstigungen gewähren, insbesondere auf jenen Gebieten, die wirksam zur Entwicklung seiner Wirtschaft beitragen können.

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