Artikel 2
Die Vertragschließenden Teile werden die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit auf jenen Gebieten entwickeln, die sie als im gemeinsamen Interesse liegend erachten, insbesondere auf folgenden Gebieten:
- Bergbau und Erdölgewinnung
- Chemische und petrochemische Industrie
- Pharmazeutische Industrie
- Eisen- und Stahlindustrie
- Maschinen- und Stahlbauindustrie
- Nichteisen-Metallindustrie
- Elektroindustrie
- Elektronische Industrie
- Eisenbahnwesen
- Hafen- und Schiffsbau
- Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie
- Nahrungsmittelindustrie
- Land- und Forstwirtschaft
- Fremdenverkehr
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