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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 2

Die Vertragschließenden Teile werden die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit auf jenen Gebieten entwickeln, die sie als im gemeinsamen Interesse liegend erachten, insbesondere auf folgenden Gebieten:

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