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Artikel 1 GATT - landwirtschaftliche Erzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Artikel 1

I. Käse

1. Die Vereinigten Staaten verpflichten sich, die im Anhang II angeführten Quoten für bestimmte Käsesorten in der Liste XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) zu binden. Diese Quoten werden gemäß der Ermächtigung des Abschnitts 22 des „Agricultural Adjustment Act“ 1933 in Übereinstimmung mit der GATT-Ausnahmegenehmigung 1955 festgesetzt.

2. Die Vereinigten Staaten verpflichten sich, ihr Einfuhrsystem folgendermaßen anzupassen:

3. Die Gesamtmenge der Österreich gewährten Käsequoten im Rahmen des Quotensystems beträgt mindestens 7 850 metrische Tonnen. Die Aufteilung der Gesamtmenge auf die verschiedenen Käsesorten ist im Anhang II der vorliegenden Vereinbarung angeführt. Die USA erklären sich bereit, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, durch die eine größtmögliche Ausnützung der Quoten ermöglicht wird. Für den Fall jedoch, daß Österreich nicht in der Lage ist, die zugeteilte Jahresquote zu erfüllen, sind die USA berechtigt, eine vorübergehende Änderung des Ursprungslandes für den Rest des Quotenjahres vorzunehmen, sodaß die US-Importeure und Lizenzinhaber in die Lage versetzt werden, ihre Einfuhrbewilligungen anderweitig auszunützen.

4. Österreich erklärt sich bereit, keine Erstattungen oder sonstige staatliche Zuschüsse in solcher Weise zu leisten, daß dadurch der Preis von Käse österreichischen Ursprungs unter dem Preis von vergleichbarem US-Inlandskäse auf Großhandelsstufe zu liegen kommt. Derartige staatliche Zuschüsse, die mit dieser Verpflichtung nicht vereinbar sind, würden Gegenmaßnahmen der USA zur Folge haben.

II. Österreichische Zugeständnisse an die USA bei Zöllen und nicht-tariflichen Maßnahmen

1. Als Gegenleistung für die Zusage der USA betreffend die Sicherung des Marktzutrittes für österreichischen Käse, gewährt Österreich

  1. a) die im Anhang III angeführten Zugeständnisse,
  2. b) eine Quote für frisches oder gekühltes, erstklassiges, zur Verwendung in der Hotellerie und Gastronomie bestimmtes, Rindfleisch in Teilstücken (ex 02.01 B 1 des Österreichischen Zolltarifs) gemäß der im Anhang IV enthaltenen Begriffsbestimmung.

Diese Quote beträgt im ersten Kontingentjahr 300 (metrische) Tonnen und wird innerhalb von acht Jahren auf 600 (metrische) Tonnen erhöht.

Diese Zugeständnisse werden Bestandteil der GATT-rechtlichen Verpflichtungen Österreichs sein. Sie werden mit „C“ gekennzeichnet und sind von der Aufrechterhaltung und/oder Verbesserung des Zutrittes österreichischer Käse auf dem US-Markt abhängig. Im Falle einer Änderung dieses Einfuhrregimes zum Nachteil Österreichs können diese Zugeständnisse ohne Anrufung des Verfahrens nach Artikel XXVIII geändert oder zurückgenommen werden.

2. Diese Quote kann dem saisonalen Bedarf entsprechend in Teilen vergeben werden.

Folgende Teilstücke, die mit der Begriffsbestimmung im Anhang IV übereinstimmen, sind Gegenstand dieser Regelung:

3. Jede Sendung muß von einem Ursprungszeugnis begleitet sein. Diese vom US-Landwirtschaftsministerium ausgestellten Zeugnisse müssen den österreichischen Zollbehörden bei der Abfertigung zum freien Verkehr vorgelegt werden. Dieses Zeugnis hat überdies folgende Erklärung zu enthalten:

„Die Ware entspricht hinsichtlich Ursprung und Qualität den Erfordernissen der Begriffsbestimmung für erstklassiges Rindfleisch, wie sie in der Quotenvereinbarung vom 12. April 1979 zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten enthalten sind.“

Jede Sendung muß von den USA unmittelbar nach Österreich versandt werden.

4. Beide Parteien stimmen überein, daß die Möglichkeiten Österreichs, Rindfleisch einzuführen, von seiner Rindfleisch- und Lebendrinderausfuhr abhängig sind. Österreich kann daher in kritischen Situationen, wenn seine eigenen Ausfuhren von Rindfleisch und Lebendvieh durch Maßnahmen anderer Länder in einem wesentlichen Umfang eingeschränkt oder überhaupt unmöglich gemacht werden, die Eröffnung der Jahresquote für erstklassiges Rindfleisch oder eines Teiles davon aufschieben oder gänzlich aussetzen.

In solchen Fällen wird Österreich die USA davon in Kenntnis setzen und vor den beabsichtigten Maßnahmen in bilaterale Konsultationen eintreten. Beide Parteien werden bestrebt sein, innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen um Konsultationen zu einem Einvernehmen zu gelangen.

In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine solche Verzögerung nicht wieder gutzumachende Schädigungen verursachen würde, kann Österreich die oben erwähnten Maßnahmen bereits vor den Konsultationen vorläufig in Kraft setzen.

III.

Die Anhänge hiezu stellen einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung dar.

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