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GATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1980

§ 0

GATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)

Kurztitel

GATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 276/1980

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.07.1980

Unterzeichnungsdatum

12.04.1979

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN

StF: BGBl. Nr. 276/1980 (NR: GP XV RV 325 AB 352 S. 35 . BR: AB 2159 S. 397 .)

Änderung

BGBl. Nr. 523/1984 (NR: GP XVI RV 284 AB 302 S. 51 . BR: AB 2862 S. 450 .)

BGBl. Nr. 83/1988 (NR: GP XVII RV 233 AB 368 S. 46 . BR: AB 3421 S. 495 .)

Sprachen

Englisch, Französisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Note betreffend die Ergänzung der GATT-Liste XXXII — Österreich wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Juni 1980 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Z 3 am 23. Juli 1980 für Österreich in Kraft.

Die Ermächtigung zur Durchführung der Notifikation über den Abschluß des nach der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens bezüglich der Note betreffend die Ergänzung der GATT-Liste XXXII — Österreich wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; die Notifikation wurde gleichzeitig mit der Ratifikationsurkunde hinterlegt.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Unterzeichner *1) des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen — im folgenden „dieses Übereinkommen“ genannt —

IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister bei der Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in der Tokio-Runde der Multilateralen Handelsverhandlungen die Ausweitung und immer weitergehende Liberalisierung des Welthandels unter anderem durch den fortschreitenden Abbau der Handelshemmnisse und die Verbesserung des internationalen Rahmens für den Welthandel herbeizuführen;

IN DEM WUNSCH, für den Welthandel mit Zivilluftfahrzeugen, Teilen und zugehöriges Ausrüstung ein Höchstmaß an Freiheit herzustellen, wozu die Beseitigung der Zölle gehört, und die den Handel beschränkenden oder verzerrenden Auswirkungen soweit wie möglich zu verringern oder zu beseitigen;

IN DEM WUNSCH, die kontinuierliche technologische Entwicklung der Luftfahrtindustrie auf weltweiter Ebene zu fördern;

IN DEM WUNSCH, gerechte und gleiche Wettbewerbsbedingungen für ihren Zivilluftfahrzeugsektor zu schaffen und ihren Herstellern eine Beteiligung an der Ausweitung des Weltmarktes für Zivilluftfahrzeuge zu sichern;

EINGEDENK der Bedeutung des Zivilluftfahrzeugsektors im Gesamtzusammenhang ihrer gegenseitigen Wirtschafts- und Handelsinteressen;

IN DER ERKENNTNIS, daß viele Unterzeichner den Luftfahrzeugsektor als eine besonders wichtige Komponente der Wirtschafts- und Industriepolitik ansehen;

IN DEM BESTREBEN, die nachteiligen Auswirkungen der staatlichen Unterstützung der Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Zivilluftfahrzeugen auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zu beseitigen, wobei jedoch anerkannt wird, daß diese Unterstützung an sich nicht als Verzerrung des Handels anzusehen ist;

IN DEM WUNSCH, daß ihr Zivilluftfahrzeugsektor auf einer kommerziell wettbewerbsfähigen Grundlage arbeitet, und in der Erkenntnis, daß die Beziehungen zwischen Staat und Industrie in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich sind;

IN ANERKENNUNG ihrer Verpflichtungen und Rechte aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen — im folgenden „Allgemeines Abkommen“ oder „GATT“ genannt — sowie aus anderen unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelten multilateralen Übereinkommen;

IN DER ERKENNTNIS, daß internationale Verfahren der Notifizierung, Konsultation, Überwachung und Streitbeilegung geschaffen werden müssen, um eine gerechte, rasche und wirksame Anwendung dieses Übereinkommens sicherzustellen und untereinander das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen zu erhalten;

IN DEM WUNSCH, einen internationalen Rahmen für den Handel mit

Zivilluftfahrzeugen zu schaffen —

KOMMEN wie folgt ÜBEREIN:

________________________________________________________________

*1) Der Ausdruck „Unterzeichner“ wird nachstehend in der Bedeutung von „Vertragsparteien dieses Übereinkommens“ gebraucht.

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019

Gesetzesnummer

10006642

Dokumentnummer

NOR11006755

alte Dokumentnummer

N5198010290W

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