vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage2 GATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1987

(Übersetzung)

An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Genf

ERGÄNZUNG DER LISTE XXXII — ÖSTERREICH

Anlage2

Unter Bezugnahme auf Absatz 2.1.3. des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen vom 12. April 1979 wird die dem Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen angeschlossene Liste XXXII — Österreich *1), vorbehaltlich der Durchführung des nach der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens, wie folgt ergänzt:

  1. 1. Allgemeine Anmerkungen zur Liste XXXII — Österreich

Nach Absatz 5 der Allgemeinen Anmerkungen zur Liste XXXII — Österreich ist folgender neuer Absatz 6 einzufügen:

  1. „6. Zugeständnisse, die gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen vom 12. April 1979 gewährt werden, sind in der Liste entsprechend bezeichnet und treten mit dem Wirksamwerden dieses Übereinkommens für Österreich zur Gänze in Kraft. Diese Zugeständnisse werden unter den Bedingungen und Bestimmungen des Artikels 2 des vorerwähnten Übereinkommens angewendet.

    Zur Sicherung der Einhaltung der Bedingung über die Endverwendung übt die Zollverwaltung die Zollaufsicht nicht nur beim Importeur sondern auch bei jedem weiteren Händler oder Verwender aus. Die Gültigkeitsdauer dieser Zugeständnisse hängt von der Gültigkeitsdauer des Übereinkommens übet den Handel mit Zivilluftfahrzeugen für Österreich ab."

  1. 2. Teil I der Liste XXXII — Österreich

In den Teil I der Liste XXXII — Österreich sind folgende neue Zugeständnisse aufzunehmen:

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt Nr. 276/1980

Bundesgesetzblatt Nr. 523/1984

Bundesgesetzblatt Nr. 83/1988

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den

Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

________________________________________________________________

*1) Verlautbart in BGBl. Nr. 16/1980

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)