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Artikel 5 GATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1980

Artikel 5

Handelsbeschränkungen

5.1 Die Unterzeichner wenden keine mengenmäßigen Beschränkungen (Einfuhrkontingente) oder Einfuhrlizenzen an, um die Einfuhr von Zivilluftfahrzeugen in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken. Dies schließt Einfuhrüberwachungs- oder Lizenzverfahren im Einklang mit dem GATT nicht aus.

5.2 Die Unterzeichner wenden keine mengenmäßigen Beschränkungen, Ausfuhrlizenzen oder andere ähnliche Vorschriften an, um aus kommerziellen oder Wettbewerbsgründen die Ausfuhr von Zivilluftfahrzeugen nach anderen Unterzeichnern in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken.

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