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Artikel 4 GATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1980

Artikel 4

Regierungsseits beeinflusste Beschaffungen, vorgeschriebene Zulieferer und Anreize

4.1 Käufer von Zivilluftfahrzeugen sollten ihre Lieferer nach kommerziellen und technologischen Erwägungen frei wählen können.

4.2 Die Unterzeichner machen Luftfahrtgesellschaften, Luftfahrzeugherstellern oder anderen, Käufe von Zivilluftfahrzeugen tätigenden Einrichtungen keine Auflagen und üben keinen unbilligen Druck auf sie aus, Zivilluftfahrzeuge aus einer bestimmten Quelle zu beziehen, wenn dadurch Lieferer eines Unterzeichners diskriminiert würden.

4.3 Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß die Käufe der unter dieses Übereinkommen fallenden Waren nur auf des Basis wettbewerbsfähiger Preise, Qualitäten und Lieferfristen getätigt werden sollten. Bei der Genehmigung oder Vergabe von Beschaffungsaufträgen für unter dieses Übereinkommen fallende Waren können die Unterzeichner jedoch verlangen, daß ihre qualifizierten Unternehmen auf Wettbewerbsbasis und zu nicht weniger günstigen Bedingungen als die, welche für die qualifizierten Unternehmen anderer Unterzeichner gelten, Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten erhalten *1).

4.4 Die Unterzeichner sind sich darüber einig, die Gewährung von Anreizen aller Art für den Kauf oder Verkauf von Zivilluftfahrzeugen aus einer bestimmten Quelle zu unterlassen, wenn diese die Lieferer eines Unterzeichners diskriminieren würden.

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*1) Der Satzteil „zu nicht weniger günstigen Bedingungen . . .

Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten . . . " bedeutet nicht, daß der

Umfang der an die qualifizierten Unternehmen eines

Unterzeichners vergebenen Aufträge die qualifizierten

Unternehmen anderer Unterzeichner zu Aufträgen ähnlichen Umfangs

berechtigt.

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