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Artikel 3 GATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1980

Artikel 3

Technische Handelshemmnisse

3.1 Die Unterzeichner nehmen zur Kenntnis, daß für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen die Bestimmungen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse gelten. Außerdem sind sich die Unterzeichner darüber einig, daß die Bedingungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Zivilluftfahrzeuge sowie die Spezifikationen für Betriebs- und Wartungsverfahren zwischen den Unterzeichnern dieses Übereinkommens durch das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse geregelt werden.

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