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Artikel 1 GATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1980

Artikel 1

Erfaßte Waren

1.1 Dieses Übereinkommen gilt für folgende Waren:

  1. a) alle Zivilluftfahrzeuge,
  2. b) alle Triebwerke für Zivilluftfahrzeuge sowie deren Teile und Einzelteile,
  3. c) alle anderen Teile, Einzelteile und Baugruppen von Zivilluftfahrzeugen,
  4. d) alle Flugsimulatoren sowie deren Teile und Einzelteile,

    die beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen als Erstausrüstung oder als Ersatzteile verwendet werden.

1.2 „Zivilluftfahrzeuge" im Sinne dieses Übereinkommens sind a) alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme militärischer Luftfahrzeuge und

b) alle anderen in Artikel 1.1 angeführten Waren.

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