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§ 5 Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 5

Gewerbetreibende, die das Bereithalten (Zurverfügungstellen, Vermieten) von Chemischreinigungsmaschinen („Münzputzerei“) ausüben, haben in den für den Kundenverkehr bestimmten Räumen ersichtlich zu machen, daß die Chemischputzerarbeiten durch Selbstbedienung der Kunden ausgeführt werden. Weiters ist in unmittelbarer Nähe der einzelnen Chemischreinigungsmaschinen ersichtlich zu machen, wie der Kunde die betreffende Chemischreinigungsmaschine zu bedienen hat und welche Arten von Reinigungsgut nicht für die Reinigung in der betreffenden Chemischreinigungsmaschine geeignet sind. Werden in einem Gewerbebetrieb sowohl das Bereithalten von Chemischreinigungsmaschinen als auch die Ausführung oder Übernahme von Chemischputzerarbeiten ausgeübt, so müssen überdies diese Tätigkeiten derart voneinander getrennt ausgeübt werden, daß eine Verwechslung dieser Tätigkeiten durch die Kunden vermieden wird.

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