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§ 7 Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1979

§ 7

Die Gewerbetreibenden haben denjenigen, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 4 besteht, die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher, anzuzeigen.

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