§ 6
Wurde eine Adresse bereits bekanntgegeben, so darf dieselbe Adresse einem anderen Kunden nur dann bekanntgegeben werden,
- 1. wenn seit der vorherigen Bekanntgabe der Adresse mindestens eine Woche verstrichen ist und
- 2. wenn der über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt Verfügungsberechtigte dem Gewerbetreibenden nach Ablauf der unter Z 1 angeführten Frist schriftlich mitgeteilt hat, daß die Vereinbarung (§ 4) weiterhin aufrecht bleibt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)