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§ 3 Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1979

§ 3

Die Tätigkeiten gemäß § 1 sind Dienstleistungen, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder Wohnung des Gewerbetreibenden verboten sind.

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