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§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Chirurgieinstrumentenerzeuger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10006485

Dokumentnummer

NOR12071214

alte Dokumentnummer

N51976150750

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