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§ 2 Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.1996

§ 2.

(1) Die Anpassung von Kontaktlinsen darf nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.

(2) Liegt ein solcher Hinweis vor, hat der Kontaktlinsenoptiker die Anpassungsarbeiten unverzüglich abzubrechen und dem Kunden den Besuch eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie nachweislich zu empfehlen.

(3) Der Kontaktlinsenoptiker hat den Kunden, dem Kontaktlinsen angepaßt wurden, auf das Erfordernis regelmäßiger Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie nachweislich hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

10006473

Dokumentnummer

NOR12087419

alte Dokumentnummer

N5199653176J

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