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§ 1 Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 1.

(1) Das Anpassen von Kontaktlinsen ist eine Dienstleistung, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden verboten ist.

(2) Kontaktlinsen sind Waren, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen verboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

10006473

Dokumentnummer

NOR12071058

alte Dokumentnummer

N5197612222P

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