§ 1.
(1) Das Anpassen von Kontaktlinsen ist eine Dienstleistung, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden verboten ist.
(2) Kontaktlinsen sind Waren, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen verboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
10006473
Dokumentnummer
NOR12071058
alte Dokumentnummer
N5197612222P
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