Artikel 10
Die Versammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen; sie tritt außerdem zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Außerordentliche Tagungen können auf Verlangen des Rates oder aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollmitglieder der Organisation anberaumt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)