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Anlage 5 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Anlage 5

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

Grundkenntnisse über die Funktion der im Betrieb verwendeten Maschinen, Geräte und Werkzeuge

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate, ihrer Eigenschaften, Lagerung und Verwendungsmöglichkeiten

Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate

Prüfen, Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate

Kochen, Rühren, Schlagen, Ausrollen, Brechen, Treiben, Passieren, Schneiden, Auswiegen, Aufschlagen, Abklaren, Sieben, Belegen, Füllen, Ausstechen, Mischen

Tunken, Dressieren, Temperieren, Verzieren, Spritzen, Backen, Würzen, Streichen, Überziehen, Glasieren

Herstellen von Grundteigen

Herstellen von Spezialteigen und Massen

Herstellen von Füllungen

Herstellen von Füllungen, Glasuren

Behandeln und Verarbeiten von Honig und Zucker

Kenntnis von Grundrezepten

Kenntnis von Spezialrezepten

Kenntnis der Metherstellung

Grundkenntnisse über Triebmittel

Kenntnis über Triebmittel

Kenntnis der Herstellungsverfahren zur Erzeugung von Kerzen und Wachswaren

Formen und Gießen

Grundkenntnisse des Lagerns und Verpackens der Fertigwaren

Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften

Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften und des Bäckereiarbeitergesetzes

Grundkenntnisse des Lebensmittelgesetzes und des Codex alimentarius austriacus

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

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