Anlage 5
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
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Grundkenntnisse über die Funktion! -
der im Betrieb verwendeten !
Maschinen, Geräte und Werkzeuge !
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Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate, ihrer Eigen-
schaften, Lagerung und Verwendungsmöglichkeiten
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Behandeln und Dosieren der Roh- ! Prüfen, Behandeln und Dosieren
und Hilfsstoffe und Halbfabrikate! der Roh- und Hilfsstoffe und
! Halbfabrikate
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Kochen, Rühren, Schlagen, Aus- ! Tunken, Dressieren, Temperieren,
rollen, Brechen, Treiben, ! Verzieren, Spritzen, Backen,
Passieren, Schneiden, Auswiegen, ! Würzen, Streichen, Überziehen,
Aufschlagen, Abklaren, Sieben, ! Glasieren
Belegen, Füllen, Ausstechen, !
Mischen !
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Herstellen von Grundteigen ! Herstellen von Spezialteigen und
! Massen
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Herstellen von Füllungen ! Herstellen von Füllungen,
! Glasuren
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Behandeln und Verarbeiten von Honig und Zucker
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Kenntnis von Grundrezepten ! Kenntnis von Spezialrezepten
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- ! Kenntnis der Metherstellung
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Grundkenntnisse über Triebmittel ! Kenntnis über Triebmittel
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Kenntnis der Herstellungsverfahren zur Erzeugung von Kerzen und
Wachswaren
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- ! Formen und Gießen
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- ! Grundkenntnisse des Lagerns und
! Verpackens der Fertigwaren
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Kenntnis der einschlägigen ! -
Hygienevorschriften !
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Grundkenntnisse der einschlägigen! Grundkenntnisse des Lebensmittel-
Berufsvorschriften und des ! gesetzes und des Codex
Bäckereiarbeitergesetzes ! alimentarius austriacus
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 - 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
8 - 13 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
14 - 15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab 16
auf je 5 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Rohstoff
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10006451
Dokumentnummer
NOR12072688
alte Dokumentnummer
N51980164070
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