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§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Büchsenmacher

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Büchsenmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Büchsenmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10006429

Dokumentnummer

NOR12070543

alte Dokumentnummer

N51975146510

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Stichworte