vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Destillateur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2

(1) Die Prüfung im Gegenstand "Prüfarbeit" hat die Durchführung von Arbeitsproben und Demonstrationen nach Angabe zu umfassen, wobei sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

Destillieren, Spindeln, Herstellen von Alkohol-Wassermischungen

unter Berücksichtigung von Kontraktionen, Geschmacks- und Geruchsproben. Die Verwendung von Tabellen ist zulässig.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand "Prüfarbeit" ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand "Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand "Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)