§ 2.
Die Legitimation hat aus einem Stück Leinenpapier zu bestehen; dieses muß bei Legitimationen gemäß § 1 Z 1 und 2 in drei gleiche Teile, bei Legitimationen gemäß § 1 Z 3 in zwei gleiche Teile zusammengefaltet sein, im gefalteten Zustand ein Format von 7.4 cm x 10.5 cm haben und folgende Farbe aufweisen:
- 1. gelb bei einer Legitimation gemäß § 1 Z 1,
- 2. grün bei einer Legitimation gemäß § 1 Z 2,
- 3. blau bei einer Legitimation gemäß § 1 Z 3.
Schlagworte
Ausweis
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
10006344
Dokumentnummer
NOR12069694
alte Dokumentnummer
N51974140300
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