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ARTIKEL 6 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1972

ARTIKEL 6

Die Vertragsstaaten werden die Veranstaltung von Ausstellungen und von Wochen der österreichisch-bulgarischen Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und fördern.

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