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ARTIKEL 2 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1972

ARTIKEL 2

Die Vertragsstaaten werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates fördern, auch wenn diese Personen aus dritten Staaten kommen.

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