vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel II Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1971

Artikel II

  1. 1. Die Vertragschließenden Teile gewähren einander auf dem Gebiete der Zölle, der Zollformalitäten sowie der Eingangsabgaben beim Export und Import von Waren mit Ursprung im Gebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile die Meistbegünstigung nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie aller im Rahmen dieses Abkommens geschlossenen sonstigen Vereinbarungen.
  2. 2. Die Vertragschließenden Teile stimmen dementsprechend überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen bezieht, die einer der Vertragschließenden Teile gewährt oder gewähren wird
  1. a) angrenzenden Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
  2. b) den Staaten, die mit ihm einer Zone des freien und präferenziellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
  3. c) dritten Staaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen der andere Vertragschließende Teil nicht teilnimmt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte