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§ 4 Tierversicherungsförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 4

Zwecks Vereinfachung der Abwicklung wird die Beihilfe nach § 1 nicht mit den betreffenden Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, sondern mit dem Rückversicherungsverein abgerechnet.

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