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§ 15 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1968

§ 15. Behörde

Die Landesgesetzgebung hat mit der Durchführung der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Ausführungsgesetze ‑ mit Ausnahme der Strafbestimmungen ‑ die Landesregierung zu betrauen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10006275

Dokumentnummer

NOR12069182

alte Dokumentnummer

N5196825494L

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