vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1968

§ 14. Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile

(1) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte (§ 5) hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 12 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.

(2) Der Leitungsberechtigte (§ 9) hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 12 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10006275

Dokumentnummer

NOR12069181

alte Dokumentnummer

N5196825493L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)