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§ 23 Starkstromwegegesetz 1968

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1968

§ 23. Grundbuchsrechtlicher Urkundencharakter der Bescheide

(1) Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde zu beurkunden.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgenommenen Beurkundungen (Abs. 1) und erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Hängt nach einem solchen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.

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