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§ 21 Starkstromwegegesetz 1968

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1968

§ 21. Schadenersatz

Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte (§ 5) sowie der zum Bau und zum Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage Berechtigte (§§ 7 und 11) haben dem Grundstückseigentümer sowie den an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle Schäden Schadenersatz zu leisten, die ihnen bei Vorarbeiten sowie bei dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlage an den Grundstücken oder den sich darauf beziehenden dinglichen Rechten erwachsen, es sei denn, daß der Schaden vom Geschädigten schuldhaft verursacht worden ist. Der Schadenersatz ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10006274

Dokumentnummer

NOR12069372

alte Dokumentnummer

N5196827370L

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