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§ 93 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Verhalten der Fahrenden

§ 93

(1) Die Fahrenden müssen die Anordnungen der Anschläger oder der Selbstfahrer befolgen.

(2) Das Betreten oder Verlassen eines Fördergestelles oder Fördergefäßes ist nur bei dessen Stillstand und in Anwesenheit eines Anschlägers oder Selbstfahrers gestattet.

(3) Die Fahrenden müssen sich während des Treibens auf dem Fördergestell oder Fördergefäß ruhig verhalten, dürfen ihre Plätze nicht verlassen und müssen sich festhalten.

(4) Bei der Seilfahrt dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, welche die Fahrenden behindern oder gefährden können.

(5) Beim Fahren mit offenem Licht sind die Lampen so zu verwahren, daß niemand durch sie gefährdet wird.