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§ 88 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 88

(1) Zur Seilfahrt dürfen nur leere Tragböden benützt werden. Diesen sind für den Aufenthalt von Personen bestimmte Abteilungen auf Tragböden gleichzuhalten, sofern sie gegen die Abteilungen für Güterförderung sicher verwahrt sind.

(2) Beim Schachtabteufen dürfen Förderkübel für die Seilfahrt nur benützt werden, wenn sie leer sind. Auf dem Rand des Förderkübels darf weder sitzend noch stehend gefahren werden. Selbstfahrer müssen bei Benützung eines Förderkübels das Ausführungssignal vom Förderkübel aus geben.