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§ 71 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 71

(1) Für jede Seilfahrtanlage, die zur regelmäßigen Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Belegschaft bestimmt ist, muß bei Verwendung von Zwischengeschirren mindestens ein Ersatzzwischengeschirr vorhanden sein. Bei Förderanlagen mit Treibscheibe müssen in diesem Falle zwei Ersatzzwischengeschirre vorrätig gehalten werden.

(2) Für mehrere Seilfahrtanlagen mit gleichen Zwischengeschirren genügt es, wenn die in Abs. 1 vorgeschriebene Zahl an Ersatzzwischengeschirren nur einmal vorhanden ist, unter Tage jedoch nur, wenn sich die Seilfahrtanlagen in demselben Schacht oder in Schächten, die unter Tage miteinander verbunden sind, befinden.