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§ 67 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Verbindung des Seiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht

§ 67

(1) Die Verbindung des Seiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht hat so zu erfolgen, daß ein ungewolltes Lösen ausgeschlossen und eine Prüfung leicht möglich ist. Werden Seileinbände mit Hilfe von Seilklemmen hergestellt, müssen mindestens vier Seilklemmen verwendet werden. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist unzulässig. Alle lösbaren Verbindungen müssen gegen ungewollte Lockerung gesichert sein.

(2) Durch Klemmvorrichtungen dürfen weder die Oberfläche noch der konstruktive Verband des Seiles sichtbar verformt werden. Die am Seil anliegenden Kanten von Klemmvorrichtungen müssen abgerundet sein.

(3) Für Klemmkauschen muß ein Nachweis der Bewährung vorliegen.

(4) Bei der Herstellung der Seilverbindung ist durch Verwendung von Kauschen oder ähnlichen Vorrichtungen eine übermäßige Biegebeanspruchung des Seiles zu vermeiden.