§ 64
Belastungsstücke von Gegengewichten müssen gegen Herabfallen gesichert sein. Bei Verwendung von Beton ist nur Stahlbeton zulässig.
§ 64
Belastungsstücke von Gegengewichten müssen gegen Herabfallen gesichert sein. Bei Verwendung von Beton ist nur Stahlbeton zulässig.