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§ 22 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Freie Höhe

§ 22

(1) Über dem höchsten Stande bei Seilfahrt darf auf eine bestimmte Erstreckung (freie Höhe) das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht im Falle des Übertreibens keinen stoßartigen Widerstand finden. Der Seileinband darf bei Durchfahrten der freien Höhe nicht auf die Seilscheibe oder den Seilträger auflaufen.

(2) Die freie Höhe ist von der Berghauptmannschaft nach den in § 15 Abs. 2 genannten Gesichtspunkten festzusetzen und muß wenigstens 2 m betragen.