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§ 15 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Freie Teufe

§ 15

(1) Unterhalb des tiefsten Standes bei Seilfahrt darf das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht im Falle des Übertreibens auf eine bestimmte Erstreckung (freie Teufe) keinen stoßartigen Widerstand finden.

(2) Die freie Teufe ist von der Berghauptmannschaft unter Berücksichtigung der Antriebsart, Seilfahrtgeschwindigkeit und Belastung festzusetzen.

(3) Die freie Teufe muß wenigstens der freien Höhe (§ 22) entsprechen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.