§ 14
(1) Gleisanlagen von Schrägschächten und Schrägaufzügen müssen sicher verankert sein.
(2) Führungsrollen für Oberseile in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen müssen wenigstens 0,25 m Durchmesser haben und dürfen nicht mit einem leicht entzündlichen Futter ausgekleidet sein.