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§ 137 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Wöchentliche Prüfungen

§ 137

Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind wöchentlich folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:

  1. a) Oberseile bei Abwärtsbewegung; hiebei sind Zahl, Art und Lage der Drahtbrüche festzuhalten. Stellen, die erfahrungsgemäß am meisten leiden oder an denen sich mehrere Drahtbrüche oder sonstige Schäden zeigen, müssen auch im Zustand der Seilruhe besichtigt werden. Diese Stellen sind erforderlichenfalls so zu reinigen, daß die Abnützung der Drähte erkennbar ist. Die Lage der Drahtbrüche und der Zeitpunkt ihrer Feststellung sind in einer Skizze übersichtlich darzustellen;
  2. b) Unterseile und ihre Aufhängevorrichtungen in Seilfahrtanlagen mit mehr als 4 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit;
  3. c) Fangvorrichtungen auf ihre Gangbarkeit in der Weise, daß sie in der Ruhelage des Fördergestelles oder Fördergefäßes zum Einspielen gebracht werden;
  4. d) Endschalter auf ihre Funktionsfähigkeit.