Zwischengeschirre
§ 133
(1) Vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt muß jedes neue oder zum Teil erneuerte Zwischengeschirr bei Güterförderung wenigstens drei Stunden mit allmählich zunehmender und schließlich mit gewöhnlicher Förderlast gefahren und bei einer anschließenden Prüfung durch einen maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufseher als fehlerfrei befunden worden sein.
(2) Bei Zwischengeschirren für Unterseile kann bei der Prüfung nach Abs. 1 die Belastung entfallen.
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