vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 125 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 125

Die Seilgeschwindigkeit bei der Besichtigung von Seilen darf zum Zwecke der täglichen Prüfung der Oberseile höchstens 1 m/s, bei allen anderen Prüfungen nicht wesentlich mehr als 0,5 m/s betragen. Seilstellen, die erfahrungsgemäß starkem Verschleiß unterliegen, und Seileinbände sind auch bei Stillstand zu besichtigen.