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§ 1 Sicherheitsfilmverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.1.1967

ABSCHNITT I

Voraussetzungen der Anerkennung als Sicherheitsfilm Schwer entzündliche und schwer brennbare Filme

§ 1

(1) Ein Film ist schwer entzündlich, wenn er sich unter den im § 2 festgesetzten Bedingungen bei einer Temperatur von 300 ºC +- 1 Grad bis 310 ºC +- 1 Grad innerhalb von 10 Minuten nicht entzündet.

(2) Ein Film ist schwer brennbar, wenn seine Flamme unter den im § 3 festgesetzten Bedingungen nach Entfernung der Zündquelle vor dem vollständigen Verbrennen einer 300 mm langen horizontal ausgespannten Probe erlischt oder wenn seine Brenndauer bei derselben Probe unter den im § 3 festgesetzten Bedingungen mehr als 30 Sekunden, bei Filmen über 0,08 mm Dicke mehr als 45 Sekunden, beträgt.

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