§ 0
GATT - Frist des Artikels XX - Verlängerung
Kurztitel
GATT - Frist des Artikels XX - Verlängerung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 179/1967
Inkrafttretensdatum
15.03.1965
Langtitel
(Übersetzung)
Beschluß der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vom 15. März 1965 betreffend die Verlängerung der im Artikel XX lit. j des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Frist
StF: BGBl. Nr. 179/1967 (NR: GP XI RV 196 AB 221 S. 29 . BR: S. 247.)
Sonstige Textteile
Nachdem der Beschluß der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vom 15. März 1965 betreffend die Verlängerung der im Artikel XX lit. j) des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Frist, welcher also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Beschluß für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Beschluß enthaltenen Bestimmung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. Jänner 1967
Ratifikationstext
Der vorliegende Beschluß ist am 15. März 1965 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
In der Erwägung, daß Artikel XX litera j) vorsieht, daß die VERTRAGSPARTEIEN spätestens am 30. Juni 1960 prüfen werden, ob es notwendig ist, diese litera beizubehalten, und in der Erwägung, daß die VERTRAGSPARTEIEN durch den Beschluß vom 3. Juni 1960 übereingekommen sind, diese litera im Text des Artikels XX bis auf weiteres beizubehalten und die Notwendigkeit hiefür spätestens am 30. Juni 1965 neuerlich zu prüfen,
Haben die VERTRAGSPARTEIEN,
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