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§ 7 Sicherheitsfilmgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1967

Verbot der Änderung von Laufbildsicherheitsfilmen

§ 7

Laufbildsicherheitsfilme dürfen keiner Behandlung unterzogen werden, durch die sie die Eigenschaft verlieren, schwer entzündlich und schwer brennbar zu sein.

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