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GATT - Zolltarifkonferenz 1960/61

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.1964

§ 0

GATT - Zolltarifkonferenz 1960/61

Kurztitel

GATT - Zolltarifkonferenz 1960/61

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 53/1964

Inkrafttretensdatum

07.03.1964

Langtitel

(Übersetzung)

PROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN OBER DIE ERGEBNISSE DER ZOLLTARIFKONFERENZ 1960/61

StF: BGBl. Nr. 53/1964 (NR: GP X RV 226 AB 241 S. 25 . BR: S. 207.)

Sonstige Textteile

Nachdem das Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. Dezember 1963.

Ratifikationstext

Da die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll am 6. Feber 1964 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt wurde, tritt das Protokoll gemäß seiner Ziffer 8 für Österreich am 7. März 1964 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsstaaten“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden als „die Schweiz“ bezeichnet), sind

NACHDEM sie bei der Zolltarifkonferenz 1960/61 gemäß Artikel XXIV Absatz 6, Artikel XXVIII, Artikel XXVIII a und gemäß anderen in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens Verhandlungen geführt haben,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen :

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