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§ 10 Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.1964

§ 10

(1) Für den Personen- und Güterverkehr zwischen Österreich und der Schweiz gelten die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, BGBl. Nr. 123/1959.

(2) Für den Personen- und Güterverkehr zwischen Österreich und Jugoslawien gelten die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße, BGBl. Nr. 223/1961, in der Fassung der Abkommen, BGBl. Nr. 132/1963 und 292/1963.

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