TEIL I
Artikel 1
a) Es wird hiemit im Rahmen der Organisation eine Europäische Kernenergieagentur (nachstehend „Agentur“ genannt) geschaffen.
b) Die Agentur hat den Zweck, die Entwicklung der Produktion und Verwendung von Kernenergie für friedliche Zwecke durch die Teilnehmerstaaten im Wege der Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern und einer Harmonisierung der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen zu fördern.
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